Kommunikationshilfen


Durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) auf Bundesebene, einige Landesgleichstellungsgesetze und das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) haben Gehörlose in bestimmten Situationen  einen Rechtsanspruch auf Verwendung der Gebärdensprache.

Die entsprechenden Gesetze gelten für alle Hörbehinderten und lassen neben GebärdensprachdolmetscherInnen für Deutsche Gebärdensprache oder Lautsprachbegleitende Gebärden ausdrücklich auch andere Kommunikationshilfen zu. Dies können laut Kommunikationshilfeverordnung z.B. SchriftdolmetscherInnen sein, oder Personen, die taktile Gebärden bzw. das Lormalphabet benutzen.

Der Deutsche Gehörlosen-Bund und der Deutsche Schwerhörigenbund haben gemeinsam eine Übersicht entwickelt, die zeigt, welche Kommunikationshilfen für welche Hörgeschädigten eingesetzt werden können. Eine weitere Übersicht benennt kurz die Aufgaben, Standards und die erforderliche Qualifikation für GebärdensprachdolmetscherInnen und KommunikationshelferInnen. In einem Erläuterungstext werden darüber hinaus weitere Hindergrundinformationen gegeben.

Hier können Sie die Infos im PDF-Format PDF herunterladen:

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Personale Kommunikationshilfen für Hörbehinderte
Schema in Anlehnung an die Kommunikationshilfeverordnung

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Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationhelfer
Schema in Anlehnung an die Kommunikationshilfeverordnung

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Gemeinsame Erläuterungen des Deutschen Gehörlosen-Bundes und des Deutschen Schwerhörigenbundes

 

www.gehoerlosen-bund.de