Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.
Normal Groß Farbe SW WS GB

Stellungnahme zum Referentenentwurf des JVEG-Änderungsgesetz 2020

28. Februar 2020

I. Einführung

Der Deutsche Gehörlosen-Bund e. V. (DGB) versteht sich als sozialpolitische, kulturelle und berufliche Interessenvertretung der Gehörlosen in Deutschland und als Dachverband für die Gehörlosen- /Gebärdensprachgemeinschaft. Insgesamt haben sich 26 Mitgliedsverbände, darunter 16 Landesverbände und 10 bundesweite Fachverbände, im Deutschen Gehörlosen-Bund zusammengeschlossen. Die Bereiche Förderung der (kommunikativen) Barrierefreiheit, Verbesserung der Bildungsmöglichkeiten für Menschen mit Hörbehinderung sowie Förderung der Bilingualität (Deutsche Gebärdensprache und deutsche Sprache) bilden Schwerpunktthemen der Arbeit des DGB.

Inzwischen gibt es etwa 800 taube und hörende Gebärdensprachdolmetschende in Deutschland, das macht eine/n Dolmetschende/n für 100 Gehörlose (ca. 80.000 Gehörlose in Deutschland). Daher können in vielen Bundesländern nicht flächendeckend Dolmetschende eingesetzt werden. Bei diesem Mangel Abhilfe zu schaffen und die Unterversorgung abzubauen ist ein wichtiges Ziel für den Deutschen Gehörlosen-Bund und dessen Landesverbände.

II. Zum Referentenentwurf eines JVEG-Änderungsgesetzes 2020

Gehörlose Menschen verständigen sich hauptsächlich in Deutscher Gebärdensprache (DGS) und sind daher in Lebenssituationen, die Kommunikation erfordern, zumeist auf Dolmetschdienstleistungen angewiesen. Zu nennen ist beispielsweise der Einsatz von Dolmetschenden für Deutsche Gebärdensprache und Deutsch im Bereich der Justiz, wo gehörlose Menschen in verschiedenen Rollen an den unterschiedlichsten gerichtlichen Verfahren und Verfahrensstadien beteiligt sind.

Der geplanten Erhöhung der in § 9 JVEG festgelegten Honorarhöhe auf 95 Euro pro Stunde für von Gerichten heranzuziehende Dolmetschende wird seitens des Deutschen Gehörlosen-Bundes e.V. nicht widersprochen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn Dolmetschende für Deutsche Gebärdensprache und Deutsch in gerichtlichen Verfahren für die gleiche Tätigkeit wie Fremdsprachdolmetschende ein geringeres Honorar erhalten würden.

Die nicht unerhebliche Erhöhung der Stundenhonorare für Dolmetscher sollte allerdings mit einer Qualitätssicherung verbunden werden. Bislang ziehen Gerichte leider immer wieder Gebärdensprachdolmetschende heran, die für diese Aufgabe nicht hinreichend qualifiziert sind, etwa weil bestimmte Sprachkompetenzen fehlen oder keine Kenntnisse im Bereich Justizdolmetschen vorhanden sind. Des Weiteren werden oft keine Dolmetschende für andere Gebärdensprachen oder Dolmetschende, die für kognitiv-beeinträchtigte Menschen mit Hörbehinderungen oder Taubblinde qualifiziert sind, bestellt. Schließlich werden Schriftdokumente, die für einen bestimmten Personenkreis von gehörlosen Menschen nicht verständlich sind, in der Regel nicht in die Deutsche Gebärdensprache übersetzt. Taube Übersetzende werden ebenfalls kaum angefragt.

Letztendlich geht eine möglicherweise mangelhafte Dolmetschleistung zu Lasten von gehörlosen Beteiligten an gerichtlichen Verfahren. Die Auswirkungen von Dolmetschfehlern können für Betroffene enorm sein und von wirtschaftlichen Nachteilen wegen verlorener Verfahren über nachteilige familiengerichtliche Entscheidungen bis hin zu unberechtigtem Freiheitsentzug wegen fehlerhaften Verdolmetschungen reichen.

Hieran ändert auch das im Jahr 2021 in Kraft tretende Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) wenig, da es nur die Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung regelt. Hingegen schreibt es den Gerichten nicht ausdrücklich vor, dass nur oder vorrangig Dolmetschende mit einer allgemeinen Vereidigung oder bestimmten formalen beruflichen Qualifikationen oder konkret nachgewiesenen sehr guten Sprachkenntnissen mit einem bestimmten Mindestniveau (C1) nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für eine Dolmetschertätigkeit heranzuziehen sind. Der GER für DGS regelt, wie die Sprachausbildung in verschiedenen Bildungsbereichen – auch in den Studiengängen für Gebärdensprachdolmetscher/-innen – weiterentwickelt werden. Er dient der Qualitätssicherung für das Sprachenlernen, wie sie bei den Landessprachen üblich ist.

Im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei den Dolmetschleistungen und auf die Notwendigkeit von Kommunikationshilfen für hörbehinderte Menschen könnte für den Justizbereich eine nach § 186 Abs. 3 GVG durch das BMJV zu erlassende Rechtsverordnung diese Problematik aufgreifen und bestimmte fachliche Standards vorgeben.

Es wäre hierbei zu berücksichtigen, dass die Gruppe der gehörlosen und stark hörbehinderten Menschen nicht homogen ist und die sprachlichen Bedürfnisse innerhalb dieser Gruppe unterschiedlich sein können. Beispielsweise ist bei gehörlosen Migrant/-innen der Einsatz von tauben Gebärdensprachdolmetschenden erforderlich, die zwischen der deutschen Gebärdensprache und anderen nationalen Gebärdensprachen bzw. den internationalen Gebärden dolmetschen.

Besonders zu berücksichtigen wären beim Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung zudem die Kommunikationsbedürfnisse sowohl mehrfachbehinderter bzw. kognitiv beeinträchtigter gehörloser als auch taubblinder Menschen. Diese benötigen jeweils spezielle, auf ihre Zusatzbeeinträchtigungen angepasste Formen von Verdolmetschung durch geeignete taube bzw. hörende Dolmetscher/- innen. Außerdem brauchen sie zum Teil persönliche Assistenz, deren Einsatz im Justizbereich bislang ebenfalls nicht gesetzlich geregelt ist.

Ebenso sollte die Übersetzung von Gerichtsdokumenten durch taube Übersetzende geregelt werden. Eine Erweiterung der Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Gebärdensprachdolmetschende (Schwerpunkt: Justiz) und der Sensibilisierungsschulungen („Deaf Awareness Training“) für den Justizbereich würden ebenso zur Qualitätssicherung beitragen.

Es geht darum, den gleichberechtigten Zugang für alle gehörlose Menschen im Justizbereich zu gewährleisten, anstatt sie der Gefahr auszusetzen, dass sie in ihren Teilhabemöglichkeiten eingeschränkt werden. Das hängt mit der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zusammen. Um eben solch eine Entwicklung im Bereich Justizdolmetschen für gehörlose Menschen zu sichern und voranzubringen, würden wir vom Deutschen Gehörlosen-Bund e. V. einen regelmäßigen Austausch und Kontakt mit den BMJV sehr begrüßen!

Die Stellungsnahme 01/2020 in pdf-Datei können Sie herunterladen und gerne weiterleiten.